Neues Urteil zum Unlauteren Wettbewerb durch den BGH
Das "Gesetz gegen den unlauteren Wettbewerb" untersagte Shopbetreibern bisher eine Gewinnspielteilnahme an den Kauf einer Ware zu koppeln. Der europäische Gerichtshof hat diese Vorschrift bereits für europarechtswidrig erklärt, nun folgte der BGH diesen Urteil. Dies eröffnet ganz neue Möglichkeiten Gewinnspiele als Marketinginstrument einzusetzen. Vor allem der Boom von Gewinnspielen auf der Social Network Plattform Facebook und die daraus immer wieder resultierenden Fragen bezüglich der Bedingungen für eine Durchführung sollen der Grund sein, dieses Thema nachfolgend etwas genauer zu durchleuchten.
Der Fall um den es bei dem Urteil des BGH geht wäre nach deutschem Recht anders verlaufen, da dies ein generelles Verbot der Kopplung von Käufen an Gewinnspielteilnahmen vorsieht. Doch die deutsche Regelung widerspricht europarechtlichen Vorgaben. In Zukunft wird bei jedem Gewinnspiel im Einzelfall entschieden, ob es sich hierbei um eine Irreführung des Verbrauchers handelt oder der Unternehmer gegen die beruflichen Sorgfaltspflichten verstößt. Wenn die Anlockwirkung des Gewinnspiels nicht die rationale Kaufentscheidungen verdrängt, weder Irreführung des Verbrauchers noch Sorgfaltsverstöße erkannt werden sind diese Gewinnspiele wettbewerbsrechtlich nicht mehr zu beanstanden.
Gesetzliche Vorgaben
Wer als Händler Gewinnspiele als Marketing-Instrument für sich nutzen möchte, muss folgende Vorgaben des Gesetzgebers beachten:
- Teilnahmebedingungen für das Gewinnspiel müssen deutlich angegeben werden, so dass der Verbraucher diese unschwer wahrnehmen kann- Die Bedingungen müssen dem Verbraucher vor Beginn des Gewinnspiels mitgeteilt werden, dies gilt insbesondere dann, wenn die Teilnahme nur möglich ist, wenn der Kunde zuvor ein bestimmtes Produkt kaufen muss
- Der Veranstalter des Gewinnspiels ist eine Pflichtangabe, ist der Händler nur Vermittler und führt das Gewinnspiel nicht selbst durch, muss er denjenigen nennen, der die das Gewinnspiel durchführt- Der Verbraucher muss darüber informiert werden, ob für die Teilnahme weitere Handlungen wie zum Beispiel das bestätigen einer E-Mail oder das Abonnieren eines Newsletters vornehmen muss
- Der Verbraucher muss darüber informieren, wie der Gewinner des Gewinnspiels ermittelt wird und in welcher Form die Gewinnausschüttung erfolgt- Teilnahmebeschränkungen müssen klar und deutlich erwähnt werden
- Teilnahmezeiträume müssen genannt werden, nach Ablauf des Zeitraums sollte das Gewinnspiel nicht mehr beworben werden, da diese Werbung irreführend ist und abgemahnt werden kann
Facebook Gewinnspiel Bedingungen
Die wohl beliebteste Plattform für die Durchführung von Gewinnspielen ist momentan Facebook. Der Vorteil ist klar, man sammelt Fans und eine Leserschaft für seine News, leichter CRM geht momentan kaum. Allerdings sind neben den gesetzlichen geltenden Regeln noch weitere Gewinnspiel-Richtlinien von Seiten Facebooks zu berücksichtigen. Sonst kann die Fanseite des Händlers von Facebook geschlossen werden, was sehr unangenehm sein kann.
- Neben jedem Feld zur Teilnahme am Gewinnspiel muss ein fest vorgeschriebener Text stehen, der erklärt, dass Facebook weder Veranstalter noch Sponsor oder die Durchführung des Gewinnspiels unterstützt.
- Der Veranstalter des Gewinnspiels darf den Gewinner nicht über eine Facebook-Nachricht benachrichtigen. Dies ist durch die Gewinnspiel-Regeln bei Facebook ausdrücklich verboten
- Die Teilnahme am Gewinnspiel darf vom Klick des "Gefällt mir" Buttons der eigentlichen Fanseite abhängig sein, jedoch dürfen Nutzer nicht gezwungen werden Statusmeldunge, Fotos oder sonstige Postings auf der Fanpage zu "liken"
- Händler die internationale Ware verkaufen müssen User aus Belgien, Schweden, Norwegen oder Indien nicht am Gewinnspiel teilnehmen lassen- Was der BGH gerade erst gelockert hat wird durch Facebook verboten: Die Teilnahme an einem Gewinnspiel auf Facebook darf nicht vom Kauf eines Produkts abhängig gemacht werden
Newsletter und Adressgenerierung
Soll später ein Newsletter an die Teilnehmer versandt werden muss der Teilnehmer diesem gesondert stattgeben. Einfaches Zusenden von Newsletter wäre eine unzulässige Werbung, für den Versand eines Newsletters muss der Teilnehmer eine ausdrücklich erteilte Einwilligung geben, zum Beispiel durch eine Checkbox. Des weiteren verlangen deutsche Gerichte ein Opt-in Verfahren. Dies bedeutet, dass der Teilnehmer durch den klick auf einen "Bestätigungslink" in einer E-Mail seine Einwilligung zum Empfang geben sollte.

